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BFSG nach einem Jahr: Was Onlineshops jetzt prüfen sollten

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt seit über einem Jahr. Die Marktüberwachungsstelle der Länder prüft inzwischen aktiv, und Wettbewerber mahnen ab. Für Onlineshops und Buchungsportale ist das Thema damit keine Zukunftsfrage mehr.

Am 28. Juni 2025 ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft getreten. Es setzt den europäischen European Accessibility Act um und verpflichtet Anbieter bestimmter Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher zur Barrierefreiheit. Dazu gehören Onlineshops, Buchungs- und Terminportale, Banking-Anwendungen, E-Books und Selbstbedienungsterminals. Im ersten Jahr stand die Information im Vordergrund; inzwischen hat sich das geändert.

Wer betroffen ist

Das Gesetz gilt für Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern. Ein reiner B2B-Shop fällt nicht darunter, ein Shop, der auch an Privatkunden verkauft, schon. Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz sind bei Dienstleistungen ausgenommen, nicht aber beim Inverkehrbringen von Produkten. Für Tourismusbetriebe mit Online-Buchung, Handwerker mit Terminbuchung und Händler mit Webshop ist die Betroffenheit daher im Einzelfall zu prüfen.

Was sich seit 2025 getan hat

Die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) hat ihre Arbeit aufgenommen und prüft seit Anfang 2026 nach einer veröffentlichten Strategie. Parallel nehmen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen zu, da Verstöße gegen das BFSG als Marktverhaltensregeln gelten. Bußgelder können bis zu 100.000 Euro betragen. Branchenschätzungen zufolge erfüllt bisher nur etwa die Hälfte der betroffenen Onlineshops die Anforderungen.

Was Barrierefreiheit konkret heißt

Maßstab ist die Norm EN 301 549, die sich an den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) in Stufe AA orientiert. Praktisch geht es um ausreichende Kontraste, Bedienbarkeit per Tastatur, Alternativtexte für Bilder, verständliche Formulare mit Fehlermeldungen, Untertitel für Videos und eine Barrierefreiheitserklärung auf der Website. Auch PDF-Dokumente wie Rechnungen oder Formulare sind einzubeziehen.

Was Sie jetzt tun sollten

  1. Klären Sie, ob Ihr Angebot unter das BFSG fällt (Verbraucherkontakt, Unternehmensgröße).
  2. Lassen Sie Website oder Shop nach WCAG 2.1 AA prüfen; automatische Werkzeuge finden etwa ein Drittel der Probleme, der Rest erfordert manuelle Prüfung.
  3. Veröffentlichen Sie eine Barrierefreiheitserklärung mit Kontaktmöglichkeit.
  4. Planen Sie Barrierefreiheit bei jedem Relaunch von Anfang an ein; nachträgliche Korrekturen sind teurer.