Am 2. August 2026 ist die europäische KI-Verordnung in weiten Teilen anwendbar geworden. Für mittelständische Betriebe ändert sich damit weniger, als einzelne Schlagzeilen nahelegen, und gleichzeitig mehr, als die meisten bisher dokumentiert haben. Die Marktüberwachung in Deutschland liegt seit diesem Stichtag bei der Bundesnetzagentur. Die rechtliche Grundlage dafür schuf das nationale Durchführungsgesetz, das am 29. Juli 2026 in Kraft trat und bei der Behörde ein Koordinierungs- und Kompetenzzentrum für die KI-Verordnung ansiedelt. Ansprechpartner und Zuständigkeiten stehen damit fest, offene Auslegungsfragen bleiben.
Die Kennzeichnungspflicht ist an Fälle gebunden, nicht an das Werkzeug
In vielen Newslettern der vergangenen Wochen stand der Satz, ab August müssten alle KI-generierten Texte gekennzeichnet werden. Das trifft so nicht zu. Artikel 50 der Verordnung knüpft nicht an die Frage an, womit ein Inhalt entstanden ist, sondern an konkrete Anwendungsfälle und an die Rolle des Unternehmens. Wer ein System entwickelt oder unter eigenem Namen anbietet, ist Anbieter. Wer ein fremdes System beruflich einsetzt, ist Betreiber. Aus derselben Software können damit sehr unterschiedliche Pflichten folgen.
Betroffen sind im Kern vier Konstellationen:
- Systeme, die direkt mit Menschen interagieren, etwa Chatbots und Telefonassistenten. Die Person muss erkennen können, dass sie mit einer Maschine spricht.
- Systeme, die synthetische Bilder, Videos, Audios oder Texte erzeugen. Der Anbieter muss die Ausgabe maschinenlesbar markieren, etwa über Wasserzeichen oder Metadaten.
- Deepfakes, also täuschend echt wirkende Darstellungen realer Personen oder Ereignisse. Sie müssen für die Betrachter offengelegt werden.
- Emotionserkennung und biometrische Kategorisierung. Hier sind die betroffenen Personen zu informieren.
Hinzu kommt ein Sonderfall, der Marketingabteilungen betrifft: Texte, die veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu unterrichten. Wird ein solcher Text von einem Menschen redaktionell geprüft und übernimmt eine natürliche oder juristische Person die Verantwortung dafür, greift die Offenlegungspflicht nach dem Wortlaut der Verordnung nicht. Ein Blogbeitrag über die eigenen Produkte fällt ohnehin selten unter diese Kategorie. Verlassen sollte man sich darauf trotzdem nicht blind, denn belastbare behördliche Leitlinien zur Abgrenzung stehen noch aus.
Was ein Betrieb jetzt sinnvollerweise prüft
Der praktische Einstieg ist unspektakulär und kostet vor allem Zeit: eine Liste aller KI-Anwendungen, die im Haus tatsächlich laufen. Erfahrungsgemäß ist sie länger als erwartet, weil einzelne Abteilungen Werkzeuge eigenständig eingeführt haben, vom Übersetzungsdienst über den Chatbot auf der Website bis zur Vorsortierung von Bewerbungen. Für jede Anwendung folgt dann die Einordnung: Rolle des Unternehmens, betroffener Anwendungsfall, Verantwortlicher im Haus. Erst danach lohnt sich die Frage nach Hinweistexten und technischer Umsetzung. Wer ohnehin eine funktionierende Datenschutzorganisation hat, kann daran anknüpfen. Verzeichnisse eingesetzter Systeme, Dokumentation und Schulungsnachweise lassen sich mit den bestehenden Prozessen aus der Datenschutz-Grundverordnung verbinden, statt eine zweite Struktur daneben aufzubauen. Die Pflicht zur KI-Kompetenz der Beschäftigten aus Artikel 4 gilt bereits seit Februar 2025 und wird durch die aktuelle Fassung zwar nicht mehr eigenständig mit Bußgeld bewehrt, bleibt aber die Voraussetzung dafür, die übrigen Pflichten überhaupt einhalten zu können.
Fristen, Bußgelder und ein bewegliches Ziel
Für synthetische Inhalte, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, läuft eine Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026. Verstöße gegen Artikel 50 können mit bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden, wobei der höhere Betrag maßgeblich ist. Für kleine und mittlere Unternehmen sieht die Verordnung gesonderte Obergrenzen vor, die der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragen sollen. Weniger klar ist die Lage bei Hochrisiko-Systemen. Rat und Parlament haben sich im Rahmen des Digital Omnibus darauf verständigt, die entsprechenden Pflichten deutlich zu verschieben, für eigenständige Systeme nach Anhang III auf Dezember 2027, für in regulierte Produkte eingebettete Systeme nach Anhang I auf August 2028. Begründet wird das mit fehlenden harmonisierten Normen und der noch unvollständigen Benennung notifizierter Stellen. Für Betriebe heißt das: Der Zeitdruck bei Hochrisiko-Anwendungen ist geringer geworden, die Aufgabe selbst nicht. Wer die eigene Bestandsaufnahme jetzt macht, arbeitet mit dem angenehmeren Teil der Verordnung. Ein Hinweis am Chatbot und ein sauberes Inventar sind an einem Nachmittag zu klären. Die Diskussion darüber, welche Anwendung im Haus welcher Risikoklasse zuzuordnen ist, dauert länger.
Quellen: Europäische Kommission, Pressemitteilung zum Beginn der Durchsetzung ab 2. August 2026; Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung, Gesetz zur Durchführung der KI-Verordnung, verkündet im BGBl. 2026 I Nr. 233; Verordnung (EU) 2024/1689, Artikel 4, 50 und 99; Leitlinien der Kommission zu Artikel 50 sowie Code of Practice on Transparency of AI-generated content.
