Die Datenschutzkonferenz von Bund und Ländern (DSK) hat sich am 23. September 2026 mit Kamerabrillen befasst und einen Prüfbericht des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten zustimmend zur Kenntnis genommen. Die Hamburger Behörde hatte die Ray-Ban Meta AI Glasses der ersten Generation zerlegt und ihre Datenflüsse analysiert. Das Ergebnis ist deutlich. Wer eine solche Brille trägt und damit andere Menschen aufnimmt, ist nach der DSGVO selbst verantwortlich. Und die Aufnahme von Personen außerhalb des engen Freundes- und Familienkreises wird nach Einschätzung der Behörde nur in seltenen Fällen zulässig sein. Für Betriebe kommt das zu einem passenden Zeitpunkt. Meta hat am selben Tag auf seiner Konferenz Connect angekündigt, die Brille Ray-Ban Display ab 13. Oktober 2026 auch in Deutschland zu verkaufen, zum Preis von 899 Euro. Solche Geräte sehen aus wie gewöhnliche Brillen. Ob sie im Unternehmen auftauchen, entscheidet deshalb oft nicht die Geschäftsführung, sondern ein Mitarbeiter, der sich privat eine gekauft hat.
Was die Behörde festgestellt hat
Die untersuchte Brille hat eine 12-Megapixel-Kamera und fünf Mikrofone und lässt sich per Zuruf („Hey Meta“) steuern. Eine weiße Leuchte soll anzeigen, dass gerade aufgenommen wird. Laut Bericht ist sie in vielen Umgebungen kaum zu sehen, vor allem im Freien bei Sonne. Mit einer Folie lässt sie sich abdecken, die Aufnahme läuft trotzdem weiter. Der zweite Befund betrifft das KI-Training: Meta verwendet die Daten standardmäßig zum Training, solange Nutzer nicht widersprechen. Ein Widerspruch wirkt nur für künftiges Training, und die aufgenommenen Dritten können gar nicht vorab widersprechen. In der zugehörigen App fanden die Prüfer außerdem Datenbanktabellen, deren Namen auf Gesichtserkennung hindeuten. Einträge enthielten sie nicht, aktiv war eine solche Funktion im untersuchten Gerät nicht.
Wer verantwortlich ist
Die Behörde sieht die Person, die die Brille trägt, als Verantwortliche im Sinne der DSGVO. Die Ausnahme für rein private Tätigkeiten greift nicht mehr, sobald Aufnahmen zum Training an Meta gehen oder in sozialen Netzwerken landen. Wer die Brille beruflich oder gewerblich nutzt, ist nach dem Bericht „stets“ verantwortlich. Setzt ein Unternehmen die Brille als Arbeitsmittel ein, etwa zur Dokumentation einer Montage, liegt die Verantwortung nach allgemeinen Regeln beim Arbeitgeber. Ihn treffen dann die üblichen Pflichten: eine tragfähige Rechtsgrundlage, die Information der Betroffenen vor der Aufnahme und je nach Einsatz eine Datenschutz-Folgenabschätzung. Ein Detail nennt der Bericht ausdrücklich. Für das KI-Training entsteht eine gemeinsame Verantwortung mit Meta nach Artikel 26 DSGVO. Die dafür nötige Vereinbarung bietet Meta aber nicht an.
Welche Rechtsgrundlage trägt
Die Leuchte allein genügt nach Ansicht der Behörde nicht als Information. Sie verweist auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Bodycams, wonach die Information schon im Moment der Erhebung vorliegen muss. Nötig seien zusätzliche Hinweise, etwa Piktogramme oder eine mündliche Ansprache. Eine Einwilligung setzt ebenfalls voraus, dass die Person vorher Bescheid weiß. Beim berechtigten Interesse unterscheidet der Bericht nach Zweck. Für Orientierung, Übersetzung oder das Nachschlagen von Informationen kann es im Einzelfall reichen. Gehen die Aufnahmen ins Training, überwiegen „regelmäßig“ die Rechte der Aufgenommenen. Gesichtserkennung im öffentlichen Raum hält die DSK grundsätzlich für unzulässig. Den Nutzen solcher Brillen erkennt sie aber an, etwa für blinde Menschen oder bei Arbeiten, für die man beide Hände braucht.
Was das für die Praxis heißt
Ein pauschales Verbot ist nicht die einzige Antwort. Ohne Regel geht es aber nicht, und vier Fragen lassen sich ohne großen Aufwand klären. Erstens: Dürfen private Kamerabrillen im Betrieb getragen werden, und wo nicht? Besprechungsräume, die Werkstatt mit Kundenfahrzeugen, der Empfang und Bereiche mit Personal- oder Gesundheitsdaten liegen als Sperrzonen nahe. Oft reicht es, eine bestehende Regel zu Smartphones und Fotos um Brillen zu ergänzen. Zweitens: Soll die Brille als Arbeitsmittel dienen, etwa im Service oder bei der Baustellendokumentation? Dann gehört vorher dieselbe Prüfung dazu wie bei jeder Videotechnik, also Zweck, Rechtsgrundlage, Hinweis an Kunden und Passanten, Speicherdauer. Das KI-Training sollte in den Einstellungen abgeschaltet und das Sprachprotokoll regelmäßig gelöscht werden. Beides empfiehlt auch die Hamburger Behörde. Drittens: Gibt es einen Betriebsrat? Eine Brille, die aufzeichnet, ist eine technische Einrichtung, die Verhalten oder Leistung erfassen kann. Ihr Einsatz ist nach § 87 Absatz 1 Nummer 6 Betriebsverfassungsgesetz mitbestimmungspflichtig. Viertens: Wie gehen Sie mit Gästen um, die eine solche Brille tragen? Bei vertraulichen Terminen ist die Bitte, sie abzulegen, zulässig und vernünftig. Ein Satz in der Besucherregelung erspart die Diskussion im Einzelfall.
Wer KI-Funktionen in Brillen oder Kameras betrieblich nutzen will, sollte außerdem die KI-Verordnung im Blick haben. Sie verbietet seit Februar 2025 unter anderem Systeme, die am Arbeitsplatz Emotionen erkennen. Was die Verordnung Betreibern sonst abverlangt, steht unter KI-Verordnung: Was seit dem 2. August 2026 im Betrieb gilt. Offen ist, wie die Aufsicht neuere Modelle bewertet. Der Bericht bezieht sich ausdrücklich auf die erste Generation, die Ray-Ban Display wurde nicht geprüft. Die DSK fordert zudem vom deutschen oder europäischen Gesetzgeber eine Regelung für den Einsatz im öffentlichen Raum.
Quellen: Hamburgischer Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit (Abschlussbericht Ray-Ban Meta AI Glasses, 10. September 2026), Landesbeauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit Baden-Württemberg (Datenschutzkonferenz: Fitnessstudios, Smart Glasses, Sicherheitsgesetze, 23. September 2026), Road to VR vom 23. September 2026, ID Tech
